Recherchen im Internet zu meiner Person führen oftmals zu Verwirrung, speziell wenn es um das Thema WERES Raue GmbH und Weres GmbH geht.
Hierbei handelt es sich um 2 vollkommen unabhängige Unternehmen!
Zudem war ich Geschäftsführer und Liquidator der
Owes Handes-und Vertriebs GmbH, welche ein 100 % iges Tochterunternehmen der WERES RAUE GmbH war.
Nachfolgend ergänzende Informationen dazu:
WERES Raue GmbH – HRB Iserlohn 3948
Gesellschafter Geschäftsführer: Dirk Raue, weitere Gesellschafterin : I.Raue
Bis 12/2012 Geschäftsführer, ab 1/2013 Liquidator, ab 7/2015 Geschäftsführer
Im Zuge der Liquidation wurden Inventar und Materialbestände an die
Firma Rossbach & Sonnenhol GmbH verkauft.
Die Nutzung der Marke Weres wurde der Firma Rossbach & Sonnenhol GmbH genehmigt.
Alle Verbindlichkeiten der WERES Raue GmbH gegenüber Lieferanten wurden ausgeglichen.
Die Betriebsimmobilie wurde langfristig vermietet, weshalb die Liquidation 7/2015 beendet und die Gesellschaft fortgesetzt wurde.
Aus familiärer Verantwortung heraus habe ich die Geschäftsführung ohne Bezüge übernommen.
Owes Vertriebs- und Handels GmbH – HRB Iserlohn 4808
Geschäftsführer: Dirk Raue
Gesellschafter : WERES Raue GmbH
Bei der OWES GmbH handelte es sich um ein
100%iges Tochterunternehmen der WERES RAUE GmbH .
Bis 2005 wurden über die OWES GmbH Objektgeschäfte regional im Bereich komplette Bauelemente abgewickelt.
Ab 2005 wurde OWES als Marke für einfache und kostengünstige Vordächer mit begrenzten Gestaltungmöglichkeiten etabliert.
Die komplette Abwicklung (Verwaltung, Produktion und Logistik) erfolgte über die WERES RAUE GmbH.
Die OWES GmbH wurde im August 2015 liquidiert.
Weres GmbH HRB Iserlohn 8263
Gesellschafter Geschäftsführer: Rüdiger Rossbach
Mit der Gesellschaft stehe ich, Dirk Raue, in keinerlei Verbindung.
Zu keiner Zeit war ich, weder angestellt noch freiberuflich, für die Firma Rossbach & Sonnenhol bzw. Weres GmbH tätig.
Liquidation und Insolvenz, der Unterschied, Recherche Internet
Quelle : www.die-fachanwaltskanzlei.de
In der anwaltlichen Praxis wird der Berater häufig gebeten, die strukturellen Unterschiede zwischen einer Liquidation und einer Insolvenz
bzw. den Ablauf darzulegen.
Durch effektives Verhandeln mit Gläubigern sollte im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH nach einer gründlichen Analyse der Situation geprüft werden, ob einer stillen
Liquidation gegenüber der Insolvenz der Vorrang zu geben ist. Voraussetzung ist, dass realisierbare Vermögenswerte vorhanden sind. Der Rechtsträger kann sich dann in enger Abstimmung mit den
Gläubigern selber abwickeln. So ist es möglich, rentable Unternehmensteile in eine neue Gesellschaft zu überführen. Geschäftsanteile können durch eine Liquidationsgesellschaft übernommen werden. Die
gewerberechtliche und steuerrechtliche Abmeldung kann erfolgen. Die vorhandenen Geld- und Sachwerte können verwertet werden.
Die Liquidation einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgt in drei Schritten: Auflösung, Abwicklung und Erlöschen. Erst mit Abschluss des Abwicklungsverfahrens tritt die Beendigung ein,
nicht bereits durch den Auflösungsbeschluss. Während des Liquidationsverfahrens bleibt die GmbH als juristische Person erhalten. Lediglich tritt an die Stelle des Geschäftsführers der Liquidator. Im
Regelfall wird ein Auflösungsbeschluss Grundlage der Auflösung sein. Im Zuge des Liquidationsverfahrens müssen sämtliche Vermögenswerte der Gesellschaft verwertet werden.
Anders als beim Insolvenzverfahren müssen sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft erfüllt werden.
Nachdem alle Forderungen der Gläubiger erfüllt sind und das Sperrjahr abgelaufen ist, kann der verbleibende Erlös an die Gesellschafter verteilt werden. Als Liquidatoren
können die bisherigen Geschäftsführer, die Gesellschafter oder eigens bestellte Liquidatoren fungieren. Sofern die Gesellschaft während der Liquidation zahlungsunfähig wird oder Überschuldung
eintritt, muss ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Sofern mindestens ein Jahr nach der dreimaligen Bekanntmachung der Liquidation vergangen ist, kann die Durchführung
der Liquidation beim Handelsregister angemeldet und durch dieses anschließend die Gesellschaft gelöscht werden.
Ziel des Insolvenzverfahrens dagegen ist, anders als unter der früheren Konkursordnung, nicht die Zerschlagung des Unternehmens, sondern die Sanierung und - sofern möglich - die Fortführung des
Unternehmens. Nur soweit eine Sanierung des Unternehmens oder von Unternehmensteilen nicht möglich ist, werden die Vermögenswerte verwertet und nach Begleichung der Kosten der Erlös an die Gläubiger
verteilt. Oberstes Ziel der Insolvenzordnung ist zum Einen der Erhalt des Unternehmens, zum anderen die Gleichbehandlung aller Gläubiger. Hinsichtlich der Gläubiger besteht kein bestimmtes
Rangverhältnis. Alle Forderungen werden grundsätzlich gleichrangig behandelt. Der Insolvenzverwalter ist Sachwalter der Gläubiger und nimmt die Interessen der Gläubigergesamtheit wahr. Seine Aufgabe
ist es, für die Gläubiger möglichst viel Masse zu generieren, damit eine möglichst hohe Zahlung, eine sog. Quote ausgezahlt werden kann. Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ist es den
Gläubigern nicht mehr möglich, ihre Ansprüche selbstständig im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Einer Ungleichbehandlung der Gläubiger wird dadurch entgegengetreten. Eine
Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund wird dann angenommen, wenn eine Liquidationslücke in Höhe von über 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten vorliegt. Die Gesellschaftsorgane können bereits
bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Auch die Überschuldung, d. h. das Vermögen des Schuldners deckt nicht mehr die bestehenden
Verbindlichkeiten, stellt einen Insolvenztatbestand dar. Die dargelegten strukturellen Unterschiede der Liquidation bzw. der Insolvenz bieten Chancen und Risiken, die abgewogen werden müssen, um das
gewünschte Ergebnis, zu erzielen.
Dr. Dahlmeier - Fachanwalt für Insolvenzrecht
Quelle : www.die-fachanwaltskanzlei.de
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